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Unternehmen
gründen, erwerben, übertragen
Ein Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe
Diese Information ist als Einführung gedacht und ersetzt nicht
die Beratung im Einzelfall. Veröffentlichung mit freundlicher
Genehmigung der DNotV GmbH.
Geschäftsidee in rechter Form
Mit einer Idee fängt es an. Oder einem Angebot. Und Sie wollen
Unternehmer werden. Jetzt können Sie die Weichen stellen und
Ihr Unternehmen auf das richtige Gleis bringen.
Bevor Sie Ihre ersten Verträge unterschreiben, sollten Sie
mit Ihrem Steuerberater und mit Ihrer Bank sprechen. Natürlich
mit Ihrem Partner. Und mit Ihrem Notar:
Mit seiner Hilfe können Sie das richtige rechtliche Kleid für
Ihren künftigen Betrieb maßschneidern. Sie haben die
Wahl: Statt als Einzelperson Ihr Unternehmen selbst zu schultern,
können Sie allein oder mit Geschäftspartnern einen neuen
Unternehmensträger gründen.
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Unternehmensträger ist, wem Rechte und Pflichten
aus dem Unternehmen juristisch zugeordnet werden: z.B. eine
Einzelperson, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein
oder eine andere Körperschaft. |
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Die Auswahl an Rechtsformen ist groß: sie reicht vom Einzelkaufmann
bis zur großen börsennotierten Aktiengesellschaft.

Einzelkaufmännisches Unternehmen
Der einfachste Einstieg ist, das Unternehmen als Kaufmann oder
Kauffrau selbst zu führen. Kaufmann wird jeder Gewerbetreibende
- außer bei Kleinstbetrieben - automatisch. Wer so kraft Gesetzes
Kaufmann ist, muss sich, seine Firma
und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anmelden.
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Firma: Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften haben
einen besonderen Namen, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnehmen,
die Firma. Eine Firma kann den Namen des Inhabers verwenden,
auf den Unternehmensgegenstand hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung
sein. Der Rechtsformzusatz zeigt an, dass hinter "Blume
e. Kfr." eine eingetragene (Einzel-)kauffrau und hinter
"DNotV GmbH" eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung steht. Die Industrieund Handelskammer vor Ort gibt Hinweise,
ob eine Firma zulässig ist. Wer nicht rechtzeitig fragt,
muss sein Briefpapier vielleicht neu drucken lassen. |
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Der Notar berät Sie, ob eine Eintragungspflicht besteht oder
ob - im Fall eines Kleinstbetriebes - eine freiwillige Eintragung
sinnvoll ist oder die mit der Eintragung verbundenen Pflichten die
Vorteile überwiegen. Unabhängig von der Eintragung ist
die Kehrseite der einfachen Struktur: der Einzelkaufmann haftet
persönlich.

Personengesellschaft
Mehrere Personen können sich zu einer Personengesellschaft
zusammenschließen.
Die wichtigsten sind: Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),
offene Handelsgesellschaften (oHG), und Kommanditgesellschaften
(KG). Angehörige freier Berufe können zudem eine Partnerschaftsgesellschaft
gründen. Für die Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft
haftet das Gesellschaftsvermögen, aber die Gesellschafter müssen
grundsätzlich auch mit ihrem ganzen Privatvermögen für
Schulden der Gesellschaft einstehen. Diese Haftung ist bei der KG
für die Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene
Einlage beschränkt. Den notwendigen Gesellschaftsvertrag
können Sie in den meisten Fällen formlos abschließen.
Wegen der kompetenten Beratung und der besonderen Rechtssicherheit
lassen viele Gesellschafter ihren Vertrag vom Notar entwerfen und
beurkunden.
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Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung sind das Grundgesetz
einer Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag regelt wichtige
Fragen. Er legt fest, wie die Gesellschaft heißt (Firma),
wo sie ihren Sitz hat und welchen Zweck sie verfolgt. Andere
Punkte sind nicht weniger wichtig: Wer trifft die Entscheidungen,
mit welcher Mehrheit? Und wer vertritt die Gesellschaft nach
außen? Wie soll der Gewinn der Gesellschaft verwendet
oder verteilt werden? Welche Leistungen müssen die Gesellschafter
erbringen? Was geschieht, wenn ein Gesellschafter verstirbt
oder aus der Gesellschaft ausscheiden will? |
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Ein guter Gesellschaftsvertrag nutzt die besondere Flexibilität
der Personengesellschaft für individuelle Gestaltungen. Je
nach Branche, je nach Verhältnis der Gesellschafter zueinander,
abhängig von ihrer Anzahl und ihren Zielen können andere
Regelungen zweckmäßig oder notwendig sein. Passt der
Gesellschaftsvertrag, verhindert er Streit unter den Gesellschaftern,
schützt das Unternehmen und sichert Arbeitsplätze.
Der Notar berät Sie, ob eine Eintragungspflicht besteht oder
ob - im Fall eines Kleinstbetriebes - eine freiwillige Eintragung
sinnvoll ist oder die mit der Eintragung verbundenen Pflichten die
Vorteile überwiegen. Unabhängig von der Eintragung ist
die Kehrseite der einfachen Struktur: der Einzelkaufmann haftet
persönlich.

Kapitalgesellschaft
Die Alternative zur Personengesellschaft, aber auch zur Tätigkeit
als Einzelkaufmann ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft.
Allein oder mit mehreren, mit Hilfe des Notars ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG)
schnell aus der Taufe des Handelsregisters gehoben. Mit der Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht eine juristische
Person. Sie hat eigene Rechte und Pflichten. Für die Gesellschafter
ist das ein großer Vorteil - sie haften nicht mehr selbst.
Wenn die Gesellschaft in die Pleite geht, ist die Beteiligung an
der Gesellschaft wertlos, aber den Gesellschaftern bleibt ihr restliches
Privatvermögen erhalten. Doch Vorsicht: Wer die Eigenständigkeit
der Kapitalgesellschaft nicht beachtet, verliert die Haftungsbeschränkung.
Auch wer eine persönliche Sorgfaltspflicht verletzt und andere
schädigt, haftet selbst. Gegen diese Haftung hilft keine GmbH;
hier kann nur eine Versicherung schützen. Seien Sie auch bei
Bürgschaften und Schuldübernahmen für Ihre Gesellschaft
vorsichtig - durch solche Unterschriften setzen Sie auch Ihr Privatvermögen
dem Gläubigerzugriff aus.
Einen Nachteil sehen manche in der Pflicht zur Kapitalaufbringung:
Bei einer GmbH müssen die Gesellschafter mindestens 25.000,-
Euro als Stammeinlage übernehmen; bei der AG sind für
mindestens 50.000,- Euro Grundkapital Aktien zu zeichnen. Doch das
ist Startkapital, mit dem die Gesellschaft arbeiten darf. Die Gründer
können auch Sachwerte einlegen. Über die Förmlichkeiten
berät der Notar.

Zuschneiden und Kombinieren
Schon die Auswahl an Rechtsformen ist groß. Sie können
sie individuell zuschneiden und kombinieren. Die bekannteste Mischform
ist die GmbH & Co. KG.
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Zur GmbH & Co. KG ein Beispiel: Zwei Privatleute
gründen eine GmbH. Diese übernimmt die Rolle des persönlich
haftenden Gesellschafters bei einer neugegründeten Kommanditgesellschaft,
und die beiden natürlichen Personen übernehmen jeweils
einen Kommanditanteil. Sie bleiben unter sich, keiner haftet
mit seinem Privatvermögen und trotzdem haben sie die Vorteile
der Personengesellschaft. |
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Alle Rechtsformen haben Vor- und Nachteile. Steuern, Haftung, Mitspracherechte
und Ansehen sind wichtige Faktoren bei der Entscheidung. Wer klug
ist, lässt sich beraten, wägt ab und nutzt den Gestaltungsspielraum,
den ihm das Gesetz lässt. Das gilt auch für später.
Das Gesetz stellt Möglichkeiten bereit, die Rechtsform zu wechseln
und Unternehmen neu zu strukturieren.
Unabhängig von der Rechtsform Ihrer Wahl: Vor dem Erfolg Ihrer
Geschäftsidee stehen weitere Hürden.
Trotz Gewerbefreiheit - für viele Tätigkeiten, ob in
der Gaststätte oder auf dem Bau, ist eine staatliche Genehmigung
erforderlich. Viele Vorschriften haben einen guten Sinn. Doch auch
die, die nur lästig erscheinen, muss ein Unternehmer einhalten.
Ihr Notar weist Sie auf Genehmigungserfordernisse hin und nennt
Ihnen Anlaufstellen bei Kammern und Behörden.
Viele Unternehmensgründungen und -übernahmen werden staatlich
gefördert. Die Förderung schließt die Kosten externer
Beratung oft ein. Es lohnt sich, rechtzeitig nachzufragen, weil
die Förderung meist erst ab Antragstellung gewährt wird.

Beteiligung und Übernahme
Sie wollen nicht bei Null anfangen, sondern ein bestehendes Unternehmen
übernehmen oder sich daran beteiligen? Auch dafür gibt
es verschiedene Wege. Was für die Gründung gilt, gilt
auch hier: die Struktur muss passen. Sie kann für die Übernahme
und Beteiligung angepasst werden.
Auf zwei Wegen kommen Sie an Ihr Unternehmen: Beim sogenannten
"asset deal" erwerben Sie jede Maschine, jede Forderung
einzeln. Arbeitsverträge allerdings gehen beim Betriebsübergang
kraft Gesetzes auf
Sie über.
Beim "share deal" erwerben Sie nicht das Unternehmen,
sondern eine Beteiligung an dem Unternehmensträger - zum Beispiel
Aktien, einen GmbH-Geschäftsanteil oder eine Kommanditbeteiligung.
Kaufen Sie einen Anteil, zahlen Sie dem Verkäufer dafür
Geld, dass er Ihnen seinen Anteil überträgt; die Gesellschaft
profitiert von Ihrer Zahlung nicht. Davon zu unterscheiden ist der
Fall, dass der Übernehmer Leistungen an die Gesellschaft erbringt,
zum Beispiel bei einer Kapitalerhöhung.
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Kapitalerhöhung: Das Grund- oder Stammkapital
einer Gesellschaft wird durch eine Satzungsänderung erhöht;
Anteile an der Gesellschaft, z.B. Aktien oder GmbH-Geschäftsanteile,
werden neu gebildet. Für diese neuen Anteile zahlt der
Übernehmer eine Gegenleistung an die Gesellschaft (Nennwert
des Anteils, gegebenenfalls zuzüglich Aufgeld). Damit führt
er dem Unternehmen frisches Geld zu. |
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Ob Anteilskauf oder Übernahme neuer Anteile - durch sorgfältige
Prüfungen und vorausschauende Vertragsgestaltung müssen
Sie Ihre Risiken minimieren. Ist der Verkäufer wirklich Inhaber
der Anteile? In welcher Fassung besteht der Gesellschaftsvertrag?
Welche Chancen und Risiken sind mit dem Unternehmen verbunden? Große
Unternehmensübernahmen kommen ohne eine detaillierte Prüfung
("due diligence") nicht aus. Aber auch sonst gilt: Wenigstens
die wichtigsten Fragen müssen Sie mit Ihrem Notar und Ihrem
Steuerberater, gegebenenfalls auch mit einem Rechtsanwalt besprechen.
Bestimmte Übertragungsakte sind ohnehin beurkundungspflichtig,
und die Beurkundungsgebühr schließt eine umfassende rechtliche
Beratung ein.

Unternehmensnachfolge
Die Unternehmensnachfolge ist ein Sonderfall der Übertragung
eines Unternehmens oder der Gesellschafterrechte an einem Unternehmensträger
durch Schenkung, vorweggenommene Erbfolge oder Verkauf. Den richtigen
Weg zu finden, ist nicht nur rechtlich und steuerlich, sondern auch
wirtschaftlich und emotional eine Herausforderung. Hier kann der
Notar seine gesellschaftsrechtliche, familien- und erbrechtliche
Kompetenz einbringen. Er kann als überparteilicher Berater
die Interessen aller Beteiligten koordinieren, die Vorschläge
der weiteren Ratgeber (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater,
Bank) zusammenfassen und diese in der Vertragsgestaltung umsetzen.
(siehe: nexxt - Initiative Unternehmensnachfolge)
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nexxt - Initiative Unternehmensnachfolge: Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit hat eine Aktionsplattform unter
der Dachmarke "nexxt" initiiert, die alle Kräfte
zum Thema "Unternehmensnachfolge" bündelt. Auch
die Berufsorganisationen der Notare unterstützen dieses
Forum als Aktionspartner. Kostenlose Informationen können
über das Internetportal www.nexxt.org
abgerufen und bestellt werden. |
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Für alle Fälle vorgesorgt
Unternehmensführung ist Verantwortung. Für sich und für
andere. Schon bei der Gründung oder der Übernahme eines
Unternehmens muss vorgesorgt werden, damit ein Unglück nicht
zur Katastrophe wird. Das gilt nicht nur für Pleite, Scheidung
oder Todesfall. Auch eine schwere Erkrankung des Inhabers darf das
Unternehmen nicht handlungsunfähig machen und so in wirtschaftliche
Schwierigkeiten bringen. Eine notarielle General-
und Vorsorgevollmacht kann auf die Bedürfnisse eines
Unternehmers zugeschnitten werden und die notwendigen Ermächtigungen
dafür enthalten, dass eine Vertrauensperson im Notfall die
nötigen Entscheidungen treffen und umsetzen kann.
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General- und Vorsorgevollmacht: Der Vollmachtgeber
ermächtigt eine Person seines Vertrauens, für ihn
Entscheidungen zu treffen. Er legt Bedingungen fest, unter denen
die Vollmacht eingesetzt werden darf, z.B. den Krankheitsfall.
Die notarielle Beurkundung ist bei Unternehmern besonders ratsam,
weil eine solche Vollmacht umfassend anerkannt wird. Es können
mehrere Ausfertigungen erteilt werden, durch die die Vollmacht
nachgewiesen wird. Der Notar berät, welche Vollmachten
für den geschäftlichen und privaten Bereich sinnvoll
sind. |
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Für den Unternehmer ist entscheidend, dass alle Rechtsverhältnisse
juristisch und von der steuerlichen Gestaltung aufeinander abgestimmt
sind. Ein Ehevertrag mit der Vereinbarung von Gütertrennung
kann Pflichtteilsquoten verändern und Steuerfreibeträge
verschenken, ohne noch einen besonderen inhaltlichen Zweck zu haben.
Eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag kann den Kreis möglicher
Unternehmensnachfolger eingrenzen und ein ansonsten einwandfreies
Testament wirtschaftlich aushebeln. Bringen Sie deshalb alle Unterlagen
zu Ihrem Gespräch bei Ihrem Notar mit, damit dieser Regelungsbedarf
erkennen, Sie warnen und mit Ihnen und den weiteren Betroffenen
eine optimale Lösung erarbeiten kann.
Gerade Unternehmer sind von Paragraphen umzingelt. Damit das Recht
zum absichernden Netz und nicht zum Fallstrick wird, sind gute Beratung
und vorsorgende Gestaltung unverzichtbar. So bereiten Sie Ihrer
Geschäftsidee den Weg zum Erfolg und sichern Ihr Lebenswerk
ab. Der Notar hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen, rechtssicher
zu gestalten und teure Streitigkeiten zu vermeiden. Deshalb: Lieber
gleich zum Notar.
PDF-Download
Broschüre
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