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Immobilienkauf und Finanzierung
Ein Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe
Diese Information ist als Einführung gedacht und ersetzt nicht
die Beratung im Einzelfall. Veröffentlichung mit freundlicher
Genehmigung der DNotV GmbH.
Immobilienkauf ohne Risiko
Die eigenen vier Wände, eigener Grund und Boden - davon träumen
viele. Dafür sind sie bereit, mühsam Erspartes zu opfern,
Kredite aufzunehmen. Für Käufer wie für Verkäufer
geht es meist um viel Geld. Und keiner von beiden möchte dabei
böse Überraschungen erleben oder sein Geld verlieren.
Der Gesetzgeber weiß das und schreibt zum Schutz des Verkäufers
und des Käufers vor: Kaufverträge über Grundstücke,
Häuser und Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte
sind nur rechtsgültig, wenn sie von einem Notar besiegelt werden.
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Erbbaurecht: Grundstück und Haus gehören
normalerweise untrennbar zusammen. Wer also ein Haus kaufen
will, der muss das Grundstück kaufen, auf dem das Haus
steht. Wird der Käufer als Eigentümer des Grundstücks
eingetragen, wird er automatisch auch Eigentümer des Hauses.
Beim Erbbaurecht ist das anders. Erwirbt man ein Erbbaurecht,
so kann man auf einem Grundstück, das einem anderen gehört,
ein eigenes Haus haben (entweder bauen oder ein vorhandenes
nutzen). Dafür erhält der Grundstückseigentümer
normalerweise einen jährlichen Geldbetrag - den Erbbauzins.
Erbbaurechte können wie Grundstücke verkauft und belastet
werden. |
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Dem Notar hat das Gesetz die Aufgabe übertragen, Käufer
wie Verkäufer vor Fallstricken zu bewahren. Der Notar garantiert
beiden Seiten optimale juristische Beratung. Er setzt Ihre Vereinbarungen
in einem wasserdichten Vertrag um, schlägt sachgerechte Regelungen
vor und bespricht den Text. Der Vertragsentwurf ist bereits juristisch
ausformuliert. Lesen Sie ihn dennoch gründlich durch. Haben
Sie Zweifel oder Fragen, können Sie sich - selbstverständlich
ohne Mehrkosten - an den Notar wenden. Nehmen Sie sich ausreichend
Zeit. Für viele Notarverträge zwischen Unternehmern und
Verbrauchern hat der Gesetzgeber eine Bedenkfrist von vierzehn Tagen
bis zur verbindlichen Unterschrift eingeführt. Haben Sie sich
entschieden und sind Sie mit der anderen Seite einig, nimmt der
Notar die Beurkundung vor.
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Beurkundung: Der Notar bespricht den Vertragstext mit
den Beteiligten, wobei er ihn vollständig vorliest, damit
nichts übersehen wird. Wenn alle mit dem Text einverstanden
sind, unterschreiben sie ihn. Mit seiner Unterschrift bestätigt
der Notar, dass er den Vertrag amtlich geprüft hat und
die Beurkundung abgeschlossen ist. Das Original wird sicher
und vertraulich beim Notar verwahrt. |
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Zusätzlich organisiert der Notar die Abwicklung des besiegelten
Kaufvertrages, besorgt behördliche Genehmigungen, stellt bei
Gericht die notwendigen Anträge und kümmert sich um die
Löschung von Belastungen im Grundbuch. Er veranlasst die Eintragung
einer Vormerkung.
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Die Vormerkung sichert die Eintragung eines Rechts.
Die Eintragung einer Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung
genannt) sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung
an dem veräußerten Grundstück, das heißt,
dieses wird für den Käufer "reserviert". |
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Er verwaltet, soweit erforderlich, den ihm anvertrauten Kaufpreis
auf einem Notaranderkonto. Schließlich achtet der Notar darauf,
dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch
ordnungsgemäß erfolgt. Wenn der Käufer ein Darlehen
zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen hat, beurkundet der Notar
Grundschulden und Hypotheken.
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Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt, einer Abteilung
des Amtsgerichts, geführt. Dem Grundbuch kann jeder die
Eigentumsverhältnisse, die genaue Beschreibung des Grundstücks
und dessen mögliche Belastungen (zum Beispiel Wegerechte,
Grundschulden, Hypotheken) entnehmen. Es ist ein öffentliches
Register, auf das man sich verlassen kann. Der Notar sieht das
Grundbuch für die Vertragsbeteiligten ein und erläutert
dessen Inhalt. |
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Der Käufer sollte den Finanzierungsplan frühzeitig mit
seiner Bank festgelegt haben. Dann kann der Notar die passenden
vertraglichen Zahlungsfristen vorschlagen. Wenn die finanzierende
Bank dem Notar die für die Grundschuld oder Hypothek erforderlichen
Angaben zugeschickt hat, kann der Notar alles so vorbereiten, dass
diese Sicherheiten im gleichen Termin wie der Kaufvertrag beurkundet
werden können.

Vertragsgestaltung
Ein Haus- oder Wohnungskauf ist kein Alltagsgeschäft. Im Supermarkt
zahlt der Käufer bar und ihm gehört die Ware. Beim Grundstückskauf
ist das komplizierter. Der Käufer wird nicht Eigentümer,
indem er den Haustürschlüssel erhält. Er muss erst
als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Zwischen
Abschluss des Kaufvertrages und Eintragung des Eigentumswechsels
in das Grundbuch muss noch einiges geschehen. Für die Zwischenzeit
sieht der Kaufvertrag zum Schutz von Verkäufer und Käufer
einige Absicherungen vor, damit der Effekt "Geld gegen Ware"
eintritt.
Fälligkeit des Kaufpreises
Der Käufer will den Kaufpreis erst zahlen, wenn er das unbelastete
Eigentum an dem Grundstück - wie vereinbart - sicher erhalten
wird. Der Notar kennt die Voraussetzungen dafür und schlägt
eine entsprechende Vertragsklausel vor. Meist wird der Notar beauftragt,
alle gerichtlichen, behördlichen und privaten Erklärungen
zu beschaffen und Anträge zu stellen. Für Sie selbst wäre
das sehr aufwändig. Der Notar entlastet Sie. Liegen dem Notar
alle Unterlagen vor, teilt er Ihnen dies mit (Fälligkeitsmitteilung).
Jetzt kann der Käufer den Kaufpreis bezahlen. Statt dessen
kann der Kaufpreis über ein Notaranderkonto
bezahlt werden. Der Notar klärt in einem Beratungsgespräch,
ob dies erforderlich ist.
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Notaranderkonto: In vielen Fällen zahlt der Käufer
den Kaufpreis direkt an den Verkäufer oder an von diesem
bestimmte Personen. Manchmal kann es aber im Interesse des Verkäufers
oder Käufers sein, dass auch zur Kaufpreiszahlung der Notar
eingeschaltet wird. Der Käufer zahlt dann auf das Notaranderkonto.
Das Notaranderkonto ist ein Konto des Notars, auf dem aber Geld
liegt, das Anderen gehört. Die Führung des Notaranderkontos
ist also eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe. Im Kaufvertrag
weisen der Verkäufer und der Käufer den Notar an,
wie der Kaufpreis von dem Notaranderkonto ausgezahlt werden
kann. |
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Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr
(Wirtschaftlicher Übergang)
Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn er in das Grundbuch
eingetragen wird. Oft soll der Käufer schon vor diesem Zeitpunkt
das Haus oder die Wohnung wie ein Eigentümer benutzen dürfen
(wirtschaftlicher Übergang). Ab dann stehen ihm alle Erträge
des Grundstücks - z.B. Mieteinnahmen - zu. Dafür muss
er aber auch alle Kosten - z.B. Grundsteuern, Müll- und Abwassergebühren
- tragen. Der Zeitpunkt wird im Kaufvertrag vereinbart: Meist muss
der Käufer den Kaufpreis bezahlen, bevor er den Hausschlüssel
erhält.
Übergang des Eigentums
Der Verkäufer will sein Eigentum erst aufgeben, wenn der Kaufpreis
bezahlt ist. Deshalb reicht der Notar den Antrag auf Umschreibung
des Eigentums erst dann beim Grundbuchamt ein, wenn ihm ein Zahlungsbeleg
vorliegt. Man sieht also: Der Notar sorgt für eine ausgewogene
Vertragsgestaltung und übernimmt die komplizierte Vertragsabwicklung.
Der Kauf eines Hauses oder einer Wohnung ist für den Verkäufer
und den Käufer dadurch mindestens so sicher wie ein Alltagsgeschäft.

Bauträgervertrag
Oft werden Häuser oder Wohnungen verkauft, die noch nicht
fertiggestellt sind. Der Verkäufer heißt dann Bauträger.
Bauträger und Käufer haben Vorteile: Der Bauträger
hat Planungssicherheit. Das senkt die Kosten und wirkt sich günstig
auf den Kaufpreis aus. Der Käufer kann das Objekt mitgestalten.
Da das Kaufobjekt noch nicht besichtigt werden kann, sind eine genaue
Baubeschreibung und die Baupläne besonders wichtig. Diese Unterlagen
muß sich der Käufer von dem Bauträger rechtzeitig
vor der Beurkundung aushändigen lassen und genau durchsehen.
Bei einem Bauträgervertrag zahlt der Käufer den Kaufpreis
meist nicht in einem Betrag, sondern in Raten. Die Raten richten
sich nach dem tatsächlichen Baufortschritt. Der Bauträgervertrag
legt auch fest, bis zu welchem Zeitpunkt das Objekt fertiggestellt
sein muss. Er regelt die Rechte des Käufers bei Baumängeln.
Sonderwünsche des Käufers müssen wie alle Vereinbarungen
mit dem Bauträgervertrag beurkundet werden.

Eigentumswohnung
Man muss nicht gleich ein ganzes Grundstück mit einem Haus
kaufen. Ein Haus kann auch in Eigentumswohnungen aufgeteilt sein.
Der Käufer einer Eigentumswohnung erwirbt nicht nur Eigentum
an der Wohnung Sondereigentum, sondern
gleichzeitig einen Anteil an dem gesamten Gebäude und an dem
Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht gemeinschaftliches
Eigentum.
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Sondereigentum sind die Räume einer Wohnung, abgetrennte
Keller, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze. Es kommt auf
den Einzelfall an. Maßgeblich ist die Teilungserklärung. |
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Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück
und alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind.
Das sind vor allem die tragenden Teile des Gebäudes und
alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche (z.B. Treppenhäuser,
Aufzüge, Flure oder Heizungsanlagen). |
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Die Wohnung, die räumlich genau abgegrenzt ist, steht nur
dem jeweiligen Eigentümer zu. Der Rest des Gebäudes und
die Freiflächen stehen grundsätzlich allen Wohnungseigentümern
zu, sofern nicht Sondernutzungsrechte
eingeräumt wurden.
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Sondenutzungsrechte geben einzelnen Wohnungseigentümern
das Recht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums alleine zu
nutzen (z.B. oberirdische Pkw-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen
oder Dachspeicherräume). |
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Eigentum an einzelnen Wohnungen eines Hauses entsteht, wenn das
Haus in einer notariellen Teilungserklärung aufgeteilt wird.
Jede Wohnung wird in das Grundbuch eingetragen. Die Eigentümer
der Wohnungen bilden eine Gemeinschaft, die ihre Spielregeln braucht.
Gesetzliche Regeln enthält das Wohnungseigentumsgesetz. Dieses
wird durch eine Gemeinschaftsordnung und durch Beschlüsse der
Wohnungseigentümer ergänzt. Die Teilungserklärung
mit der Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse sind deshalb
wichtige Unterlagen. Ein Käufer, der sie sich vor der Beurkundung
nicht genau anschaut, riskiert böse Überraschungen. Auch
über das Hausgeld, das meist monatlich gezahlt wird, und über
Instandhaltungsrücklagen muss sich der Käufer informieren.

Kaufpreisfinanzierung und Grundpfandrechte
Viele Käufer einer Immobilie finanzieren einen Teil des Kaufpreises
über einen Bankkredit. Die Bank und der Käufer schließen
einen Darlehensvertrag. Sie vereinbaren, wie das Darlehen zurückgezahlt
wird, und regeln die Höhe der Zinsen. Die Bank will sich für
den Fall absichern, dass der Käufer das Darlehen nicht zurückzahlen
kann. Meistens wird das gekaufte Grundstück als Sicherheit
verwendet. Dazu wird es zugunsten der Bank mit einer Grundschuld
oder Hypothek belastet.
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Grundschuld oder Hypothek: Viele Käufer eines
Grundstücks sagen: "Mein Haus gehört für
die nächsten 30 Jahre der Bank." Diese Redensart meint:
Zwar wird der Käufer Eigentümer, wenn er im Grundbuch
steht. Die Bank kann aber auf das Grundstück zugreifen,
wenn der Darlehensnehmer nicht pünktlich zahlt. Mit der
Eintragung einer Grundschuld oder einer Hypothek ist es, als
hätte der Käufer das Grundstück der Bank "verpfändet".
Die Bank kann das Grundstück durch Zwangsverwaltung oder
Zwangsversteigerung zu Geld machen. Gegenüber der Hypothek
hat die Grundschuld den Vorteil, dass sie beliebig oft als Sicherheit
für andere Forderungen verwendet werden kann. Welche Schulden
durch die Grundschuld abgesichert werden, ergibt sich aus einer
besonderen Vereinbarung - der Zweckerklärung. Die Zweckerklärung
ist deshalb besonders wichtig. Man sollte sie sich genau ansehen.
Fragen beantwortet der Notar in einem persönlichen Beratungsgespräch. |
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Von beiden Sicherheiten hat sich die Grundschuld durchgesetzt.
Grundschuld und Grundschuldzinsen
müssen in das Grundbuch eingetragen werden. Die Grundschuld
gibt der Bank das Recht, in das verpfändete Grundstück
zu vollstrecken.
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Grundschuldzinsen: Oft werden Grundschuldzinsen von
15%, 18% oder 20% vereinbart und eingetragen. Das ist eine Obergrenze.
Es bleibt Spielraum für andere Forderungen. Wirtschaftlich
entscheidend ist die Zinshöhe der gesicherten Forderung,
also z.B. aus dem Darlehensvertrag. |
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Schuldanerkenntnis und
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
Neben der Grundschuld verlangen die meisten Banken ein Schuldanerkenntnis:
Wenn der Darlehensnehmer (Käufer) das Darlehen nicht zurückzahlt,
könnte die Bank vor Gericht klagen. Mit dem Urteil könnte
sie auf das restliche Vermögen des Darlehensnehmers zugreifen,
also z.B. ein Konto oder Lohnansprüche pfänden. Das ist
zeitaufwändig und teuer. Hat der Darlehensnehmer dagegen in
der notariellen Bestellungsurkunde ein Schuldanerkenntnis abgegeben
und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann die
Bank ohne Gerichtsprozess vollstrecken. Vollstreckt die Bank zu
Unrecht, kann sich der Darlehensnehmer vor Gericht dagegen wehren.
Der Notar begleitet Verkäufer und Käufer durch ihren Vertrag
und seine Abwicklung. Er kennt bewährte Vertragsklauseln und
passt sie neuen Gesetzen und Gerichtsurteilen an. Er hilft Ihnen,
die richtigen Entscheidungen zu treffen und teure Streitigkeiten
zu vermeiden. Deshalb: Lieber gleich zum Notar.
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