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Erbe und Schenkung
Ein Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe
Diese Information ist als Einführung gedacht und ersetzt nicht
die Beratung im Einzelfall. Veröffentlichung mit freundlicher
Genehmigung der DNotV GmbH.
Vererben und Erben
Wer soll mein Erbe sein? Wer bekommt den Schmuck? Soll ich schon
jetzt etwas verschenken? Oft gestellte Fragen, häufig verdrängt.
Es ist keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch junge
Menschen oder Familien sorgen für den Fall vor, dass ihnen
etwas zustößt. Das gesetzliche Erbrecht ist nicht ganz
einfach und manchmal überraschend. Nur wer es kennt, kann richtig
entscheiden. Ihr Notar berät Sie.

Gesetzliche Erbfolge
Jeder Mensch hat Erben. Mit einem Testament oder Erbvertrag bestimmt
er die Erben selbst. Sonst gilt im Erbfall
die gesetzliche Erbfolge.
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Erbfall: Wenn ein Mensch stirbt, übernehmen die
Erben die Erbschaft. Vermögensgegenstände und Schulden
gehen automatisch auf sie über. Mehrere Erben bilden eine
Erbengemeinschaft. Aber Vorsicht: Für Lebensversicherungen
oder Gesellschaftsbeteiligungen können Sonderregeln gelten. |
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Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die
Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge ("Ordnung").
Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Werden diese
nicht Erbe, z.B. weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder
die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder: Auf die Enkelkinder
wird - zu gleichen Anteilen - verteilt, was sonst deren Vater oder
Mutter erhalten hätte.
Hat der Verstorbene ("Erblasser") keine Kinder oder Enkel,
Urenkel etc. ("Abkömmlinge"), kommen die Verwandten
zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers. Und
wieder ist es so: wenn die Eltern schon tot sind oder das Erbe ausschlagen,
erben deren Kinder und Kindeskinder. Das sind die Geschwister oder
Neffen und Nichten des Erblassers.
Bei den Großeltern, Urgroßeltern usw. beginnen weitere
Erbordnungen. Wenn nur noch deren Abkömmlinge leben, kann es
sein, dass der Erblasser seine Erben nie kennen gelernt hatte.
Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften haben
eine besondere Stellung. Gibt es Verwandte der ersten und zweiten
Ordnung, werden die Ehegatten oder Lebenspartner neben diesen Miterbe.
Solange der verstorbene Partner z.B. Kinder, Eltern, Geschwister
oder Großeltern hat, werden diese am Erbe beteiligt. Der Anteil
des Partners hängt von der Vermögensordnung in der Ehe
oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft ab.
Andere Lebensgefährten, vor allem aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften,
Stief- und Pflegekinder haben als solche kein gesetzliches Erbrecht.

Gestalten mit Testament und Erbvertrag
Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als das Gesetz. Mit
einer Verfügung von Todes wegen
kann jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert
regeln.
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Verfügung von Todes wegen: Der Erblasser kann
in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe
wird und damit die Erbschaft erhält. Mit einem Vermächtnis
kann er Einzelgegenstände verteilen. Die Grabpflege z.B.
kann er durch eine Auflage absichern. Ein Testamentsvollstrecker
kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder
für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten. |
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Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder abändern.
Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament
mit seinem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner errichtet, kann
er sich davon nur eingeschränkt lösen. Auch die Partner
eines Erbvertrages sind an dessen
Inhalt gebunden.
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Erbvertrag: Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren,
wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Weil der Erbvertrag
auch mit Fremden geschlossen werden kann, kann er zum Beispiel
eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung ist
die Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.
Wer einen Ehevertrag schließt, kann ohne Mehrkosten einen
Erbvertrag mit beurkunden lassen. |
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Pflichtteilsrechte
Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des
Erblassers. Ehe- und Lebenspartner, Abkömmlinge und - wenn
keine Abkömmlinge vorhanden sind - die Eltern des Erblassers
sind pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine berechtigte
Person enterbt hat oder wenn diese Person weniger als den Pflichtteil
erhält, müssen die Erben einen Geldbetrag als Ausgleich
zahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Dann
wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten
hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon
steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsberechtigte
kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt. Er kann
vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil
verzichten. Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist
seltene Ausnahme.

Erbschaftsteuer
Steuerliche Überlegungen spielen besonders dann eine Rolle,
wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt. Sie müssen
bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Vereinfacht kann
man sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto
höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Der
Steuersatz ist außerdem auch abhängig vom steuerlichen
Wert der Erbschaft. Das Finanzamt bewertet ein Grundstück anders
als Bargeld. Als Erbrechtsspezialist arbeitet der Notar eng mit
steuerlichen Beratern der Beteiligten zusammen.
Dies zeigt: Das Erbrecht ist kein einfaches Rechtsgebiet. Vermögen
oder ein Wohnsitz im Ausland, eine ausländische Staatsangehörigkeit
wirken sich auf das Erbrecht aus. Familienstand, Verwandtschaftsverhältnisse
und die Vermögensverteilung haben großen Einfluss auf
die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbfalls. Nur mit
sorgfältiger Beratung und Planung lassen sich böse Überraschungen
vermeiden.

Testament und Erbvertrag in bester Form
Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Testamente
können auch in anderer Weise errichtet werden. Viele errichten
ein eigenhändiges Testament.
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Eigenhändiges Testament: Der Erblasser muss die
Erklärung von der ersten bis zur letzten Zeile selbst von
Hand schreiben und unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen
Testament, für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
möglich, reicht es aus, wenn einer eigenhändig schreibt
und beide unterzeichnen. Immer soll deutlich werden, dass es
sich um ein Testament handelt. Ort und Datum werden angegeben,
damit keine Zweifel an der Wirksamkeit entstehen. |
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Eigenhändige Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam
oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspieligen
Streit. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente
nicht gefunden oder gehen verloren.
Vor diesen Risiken schützt ein notariell beurkundetes Testament.
Der Notar berät eingehend, schlägt auf den Einzelfall
zugeschnittene Regelungen vor und setzt sie in eindeutige Formulierungen
um. Er prüft auch, ob der Erblasser geistig in der Lage ist,
ein Testament zu errichten. Nach der Beurkundung leitet der Notar
das Testament versiegelt an das Amtsgericht weiter. Dort wird es
für den Erblasser amtlich verwahrt. Ein so hinterlegtes Testament
wird nach dem Erbfall schnell und sicher eröffnet.
Diese Vorteile wiegen die Kosten für die notarielle Beurkundung
auf. Außerdem: Liegt ein notariell beurkundetes Testament
oder ein Erbvertrag vor, ist in vielen Fällen ein Erbschein
entbehrlich, dessen Kosten die Erben dann sparen.
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Erbschein: Das Amtsgericht prüft und bescheinigt
amtlich, wer der Erbe eines Verstorbenen ist. Üblicherweise
lassen Erben den erforderlichen Erbscheinsantrag von einem Notar
vorbereiten und beurkunden. Der Antragsteller muss Belege einreichen
und an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig sind. |
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Nach dem Erbfall
Der Erbfall tritt ein. Jetzt müssen die nahen Angehörigen
und die Erben trotz aller Trauer in kurzen Fristen wichtige Entscheidungen
treffen. Der Todesfall muss dem Standesamt gemeldet werden. Testamente
müssen jetzt beim Amtsgericht - Nachlassgericht - abgegeben
werden. Eine Erbschaft ist nicht immer willkommen, denn der Verstorbene
vererbt auch seine Schulden. Wer erfährt, dass er Erbe ist,
muss sich entscheiden. Nur innerhalb einer kurzen Frist - regelmäßig
sechs Wochen - kann der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht
die Erbschaft ausschlagen. Wer nicht selbst zum Gericht fährt,
muss rechtzeitig zum Notar. Sonst verhindern nur Nachlassverwaltung
oder Nachlassinsolvenz, dass der Erbe mit seinem Vermögen für
die Schulden des Verstorbenen haftet.
Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken
und Behörden beweisen, dass er Erbe ist. Eine notarielle Urkunde
wird meist als Nachweis anerkannt. Ansonsten ist ein Erbschein erforderlich.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft,
die den Nachlass gemeinsam verwaltet. Aus dem Nachlass werden Schulden
des Erblassers und Steuern bezahlt. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte
können ihre Ansprüche geltend machen. Der Rest kann unter
den Miterben verteilt werden.
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Erbengemeinschaft: Jedem Erben steht entsprechend seiner
Erbquote ein Anteil am gesamten Nachlass zu. Einzelne Gegenstände
werden nicht zugeordnet. Über die einzelnen Gegenstände
können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen.
Sie müssen sich also einigen. Häufig dauert es sehr
lange, bis es zu einer Einigung kommt. Dabei ist die unparteiische
Beratung durch einen Notar oft hilfreich; bei der Übertragung
von Grundstücken wegen der Beurkundungspflicht sogar erforderlich. |
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Zuwendung unter Lebenden
Statt durch Erbfolge kann Vermögen schon unter Lebenden übertragen
werden (Vorweggenommene Erbfolge). Oft werden Grundstücke oder
Eigentumswohnungen so an den Ehepartner oder an die Kinder übertragen.
Auch für die Unternehmensnachfolge
ist ein Übertragungsvertrag zu Lebzeiten ein wichtiges Gestaltungsmittel.
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Unternehmensnachfolge: Eine Unternehmensnachfolge muss
frühzeitig geplant werden, um alle Gestaltungsmöglichkeiten
optimal zu nutzen. Verschiedene Ziele müssen miteinander
in Einklang gebracht werden: Erhalt des Unternehmens, gerechter
Ausgleich zwischen Kindern und Partner, steuergünstige
Gestaltung. Erb-, Familien- und gesellschaftsrechtliche Regelungen
müssen aufeinander abgestimmt werden. Dies sind Kerngebiete
notarieller Tätigkeit. |
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Die Übertragung zu Lebzeiten oder eine erbrechtliche Gestaltung
haben Vor- und Nachteile, die sorgfältig gegeneinander abzuwägen
sind. Durch langfristige Planung und geschickte Vertragsgestaltung
lassen sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
optimal regeln: Eine Zuwendung unter Lebenden kann schenkung- bzw.
erbschaftsteuerlich vorteilhaft sein. Die Erwerber können sich
verpflichten, Versorgungsleistungen zu übernehmen oder Ausgleichszahlungen
zu leisten. Die Veräußerer können sich vorbehalten,
das übertragene Vermögen in bestimmten Fällen zurückzufordern.
Die Vertragsparteien können Regelungen zum Erb- und Pflichtteilsrecht
treffen.
Zuwendungen können auch auf das spätere Erb- oder Pflichtteilsrecht
anrechenbar sein. Fehlt dazu eine eindeutige Vereinbarung, ist Streit
fast vorprogrammiert. Auch wenn es nicht um große Zuwendungen
geht - die Frage der Anrechnung muss beweissicher geklärt sein.

Vorsorge für den Krankheitsfall
Auch Unfall, Krankheit kann jeden treffen - plötzlich ist
man auf andere angewiesen. Selbst nächste Verwandte oder der
Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln
und zu entscheiden. Das Gericht kann in diesen Fällen einen
Betreuer einsetzen. Der Betreuer führt die geschäftlichen
Angelegenheiten weiter, entscheidet über ärztliche Behandlung.
Wer eine Vertrauensperson hat, kann durch eine Betreuungsverfügung
den Betreuer selbst vorschlagen. Er kann das gerichtliche Verfahren
vermeiden und entsprechende Vollmachten erteilen. Die zusätzliche
Absicherung ist vernünftig: Ein Testament regelt nur den Todesfall.
Mit einer General- und Vorsorgevollmacht
ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson z.B. Banküberweisungen
veranlassen oder einer Operation im Krankenhaus zustimmen kann.
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Generalvollmacht nennt man eine umfassende Ermächtigung
für alle Erklärungen. In persönlichen Angelegenheiten
(z.B. Arztbehandlungen) müssen die Befugnisse teilweise
ausdrücklich benannt werden. Mit einer Patientenverfügung
kann man Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem
unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen. Vorsorgevollmacht
heißt, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden
soll. |
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Natürlich ist diese Vollmacht Vertrauenssache. Nicht nur deshalb
sollte sich der Vollmachtgeber durch den Notar beraten lassen: Die
Vollmacht muss sich im Notfall bewähren. Für ein Nachbessern
ist es dann zu spät. Die notarielle Vollmacht ist beweissicher.
Sie genießt besonderes Vertrauen.
Die Beurkundung gewährleistet ein Maximum an Beratung und
Sicherheit. Nicht nur dort, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist.
Als unparteiischer Berater begleitet der Notar die Generationen
durch das Erbrecht und seine Klippen. Er hilft, die richtigen Entscheidungen
zu treffen und teure Streitigkeiten zu vermeiden. Deshalb: Lieber
gleich zum Notar.
PDF-Download Broschüre
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