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Ehe, Partnerschaft und Familie
Ein Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe
Diese Information ist als Einführung gedacht und ersetzt nicht
die Beratung im Einzelfall. Veröffentlichung mit freundlicher
Genehmigung der DNotV GmbH.
Vertrag oder Liebe?
Wer einander liebt, braucht keine Paragrafen? Leider nur ein Wunsch.
Auch wer sich im siebten Himmel fühlt, lebt auf der Erde. Mit
oder ohne Trauschein - Gesetze regeln den Alltag, und auch den Fall
einer Trennung. Oft mit einem gerechten Ergebnis. In anderen Fällen
ist ein Vertrag mit maßgeschneiderten Regelungen besser. Wer
sich nicht über das Recht informiert, kann böse Überraschungen
erleben. Deshalb lassen sich viele Partner rechtzeitig von einer
Notarin oder einem Notar über die gesetzlichen Vorschriften
beraten. Passen diese nicht zu den persönlichen und finanziellen
Verhältnissen der Partner, können sie individuelle Vereinbarungen
treffen. Der Notar zeigt den Gestaltungsspielraum auf, erörtert
Lösungsmöglichkeiten und sorgt dafür, dass der Vertrag
rechtssicher formuliert wird.
Ehe
und eingetragene Lebenspartnerschaft
Wer heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht,
übernimmt viele Rechte und Pflichten. Das Gesetz prägt
die Vermögenszuordnung und begründet gegenseitige Beistandspflichten.
Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
wenn sie nicht durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag etwas
anderes vereinbart haben. Der Ehevertrag kann schon vor der Hochzeit
geschlossen werden. Auch während der Ehe können solche
Vereinbarungen getroffen und abgeändert werden.
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Zugewinngemeinschaft: Jeder Ehegatte behält sein
eigenes Vermögen; das gilt auch für Vermögen,
das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Deshalb
haftet jeder Ehegatte auch nur für seine eigenen Schulden.
Eigene Schulden macht auch, wer bei einem Vertrag des Ehepartners
"mit unterschreibt". Hier ist Aufmerksamkeit geboten!
Der Name Zugewinngemeinschaft für den gesetzlichen Güterstand
kommt daher, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn
bei Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen wird. Wenn Eheleute
sich scheiden lassen, wird für jeden Ehepartner die Vermögensentwicklung
ausgerechnet. Vermögenswerte werden den Schulden gegenübergestellt.
Wer in der Ehe mehr angespart hat als der andere, muss einen
Ausgleich in Höhe der Hälfte von diesem "Mehr"
zahlen. Übrigens: Was ein Ehepartner geschenkt bekommen
oder geerbt hat, wird nicht als Zugewinn behandelt. Nur die
Wertveränderung spielt eine Rolle. Das Gesetz kann ungerecht
sein, wenn etwa ein Ehepartner zu Beginn der Ehe mehr Schulden
als Vermögen hat. Hier muss eine besondere Vereinbarung
getroffen werden. |
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Die Ehegatten können statt des gesetzlichen Güterstandes
Gütertrennung vereinbaren. Der Zugewinnausgleich entfällt
damit, es gibt keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder
Misserfolg des Partners.
Manche Eheleute entscheiden sich für die Gütergemeinschaft.
Nur in diesem Fall bilden sie gemeinschaftliches Vermögen,
haften aber auch gemeinsam für Schulden. Die Gütergemeinschaft
ist kompliziert und hat zahlreiche Nachteile. Deshalb wird sie nur
ausnahmsweise vereinbart.
Der Güterstand wirkt sich auch auf das Erbrecht und auf steuerliche
Freibeträge aus. Deshalb rät der Notar oft zur modifizierten
Zugewinngemeinschaft. Für Partner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft gelten ähnliche Regeln über den Vermögensstand.
Eine Sonderstellung hat so genannter Hausrat.
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Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Vorteile des gesetzlichen
Güterstandes werden beibehalten, aber das Modell den individuellen
Bedürfnissen der Eheleute angepasst. Oft wird vereinbart,
dass Wertveränderungen für bestimmte Vermögensgegenstände
vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden (z.B. Betriebsvermögen
oder Wertsteigerungen ererbten Vermögens). Das ist meist
gerechter als die Gütertrennung mit ihren Nebenwirkungen. |
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Hausrat sind alle Gegenstände, die für die
Wohn- und Hauswirtschaft der Familie bestimmt sind. Das reicht
vom Kochlöffel bis zum gemeinsam genutzten Auto. Im gesetzlichen
Güterstand gilt: Wird ein Hausratsgegenstand ersetzt, gehört
der Ersatzgegenstand automatisch demjenigen, der Eigentümer
des alten war - auch wenn anstelle des Kofferradios eine Stereoanlage
gekauft wird. |
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Im Fall der Trennung oder Scheidung wird Hausrat nach besonderen
Regeln verteilt. Der Richter kann Hausrat unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen zuweisen. Auch die gemeinsame Wohnung
kann einem Partner allein zugeordnet werden.
Mit der Ehe entstehen Unterhaltsansprüche. Auch während
einer Trennung kann ein Ehepartner verlangen, dass ihn der andere
bei Bedarf finanziell unterstützt.
Wird die Ehe geschieden, ist jeder grundsätzlich für
sich alleine verantwortlich. In vielen Fällen gibt es dennoch
gesetzliche Unterhaltsansprüche. Sie schützen zum Beispiel
den Partner, der wegen der Erziehung von Kindern beruflich kürzer
treten musste. Der Lebensstandard der Eheleute und die Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsverpflichteten bestimmen die Höhe des Unterhalts.
Das Gesetz regelt, wie Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
anzurechnen sind. Durch einen entsprechenden Vertrag können
die nachehelichen Unterhaltsansprüche individuell geregelt
werden. Es darf sich aber niemand auf Kosten der Allgemeinheit oder
auf Kosten des Partners oder gemeinsamer Kinder aus der Verantwortung
stehlen. Trotz der weitreichenden Folgen könnte eine Vereinbarung
über den Unterhalt auch formlos getroffen werden. Die Gerichte
stellen strenge Anforderungen an den Inhalt von Unterhaltsvereinbarungen.
Auf die eingehende Beratung bei der Beurkundung durch einen Notar
sollte deshalb nicht verzichtet werden.
Die Ehe ist auch eine Versorgungsgemeinschaft. Deshalb sieht das
Gesetz vor, dass die Altersversorgung, insbesondere Rentenansprüche
aus der Ehezeit, im Scheidungsfall ausgeglichen werden (Versorgungsausgleich).
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Versorgungsausgleich: Die gesetzliche Regelung geht
von der Alleinverdienerehe aus. Der Versorgungsausgleich ist
zum Beispiel notwendig, wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung
gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst
Rentenanwartschaften zu erwerben. Ungerechte Ergebnisse können
entstehen, wenn die Altersversorgung bei einem Ehepartner über
Rentenanwartschaften, bei dem anderen über angespartes
Vermögen gesichert werden soll. Das Gesetz ermöglicht
individuelle Gestaltungen. |
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Eheschließung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft geben
den Partnern ein gesetzliches Erb- und Ihr Notariat Pflichtteilsrecht.
Die Höhe von Erb- und Pflichtteil hängt vom Güter-/Vermögensstand
und von weiteren Erbberechtigten ab. Partner einer Ehe oder eingetragenen
Lebenspartnerschaft können durch Testamente, auch gemeinschaftliche
Testamente, und Erbverträge die Erbfolge selbstbestimmt gestalten.

Scheidung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Oft scheitert der Traum vom lebenslangen Glück. Auch wenn
persönliche Enttäuschungen und Verletzungen eine sachliche
und einvernehmliche Trennung erschweren - sie ist einen Versuch
wert. Die einvernehmliche Trennung ist schneller und preiswerter
als ein Scheidungskampf. Ein gemeinsames Verhandlungsergebnis ist
Ausdruck gegenseitigen Respekts und wird besser angenommen als ein
Urteil.
Notare haben im Familienrecht besondere Erfahrung. Sie vermitteln
unparteiisch und beraten über die konkrete Ausgestaltung der
Trennungsvereinbarung.
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Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen schaffen
die Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung.
Sie machen einen Vorschlag für das Sorgerecht und regeln
den Kindesunterhalt. Die Partner einigen sich über die
Verteilung von Hausrat und sonstigem Vermögen, weisen die
bisher gemeinsame Wohnung zu und legen etwaige Ausgleichsleistungen
aufgrund des Zugewinnausgleichs fest. Weitere Folgen von Trennung
und Scheidung (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Erbrecht) werden
erörtert und - wenn erforderlich - geregelt. |
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Sobald ein Partner einen Scheidungsantrag oder einen Antrag auf
Aufhebung der Lebenspartnerschaft stellt, können sich Veränderungen
im Erbrecht ergeben. Der Notar wird zu einer Klarstellung raten.
Wenn Lebenspartner ihre eingetragene Partnerschaft aufheben lassen
wollen, ist ohnehin ein früher Gang zum Notar erforderlich.
Erst wenn eine beurkundete Erklärung abgegeben wurde, läuft
das Trennungsjahr; bei Ehegatten reicht die Trennung von Tisch und
Bett.

Vorsorgelücke Lebensgemeinschaft?
Lebensgemeinschaften haben viele Formen. Längst gibt es neben
Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch Ehen auf Probe, Partnerschaften
auf Zeit und andere alternative Formen des Zusammenlebens. Wer ohne
Trauschein oder Registrierung zusammenlebt, verzichtet auf besondere
gesetzliche Regeln für Paare. Die Partner müssen sich
deshalb Gedanken über individuelle rechtliche Spielregeln machen.
Spätestens, wenn gemeinsame Anschaffungen anstehen oder ein
Partner seinen Beruf aufgibt, fehlt ohne einen Vertrag der Partner
die nötige rechtliche Sicherheit. Bilden die Partner gemeinsames
Vermögen, müssen klare Regelungen über die Eigentumsverhältnisse
und die Aufteilung - auch für den Fall der Trennung - getroffen
werden. Das gilt schon bei kleineren Anschaffungen, erst recht aber
beim Autokauf oder dem Erwerb einer Immobilie. Ohne Beratung kann
auch die Unterschrift unter einem Mietvertrag oder einer Bürgschaftserklärung
unerwartet teuer werden.
Jeder Partner ist für seinen Lebensunterhalt und seine Altersversorgung
selbst verantwortlich, weitgehend auch, wenn er gemeinsame Kinder
erzieht. Selbst für langjährige Mitarbeit im Geschäft
des Partners oder bei Haushaltsführung erkennen die Gerichte
nur selten einen Ausgleich an. In einem Vertrag können die
Partner Einzahlungen auf das Rentenkonto oder in Lebensversicherungen
absichern. Notare können aufgrund ihrer Erfahrung mit verschiedenen
Vorsorgemodellen zu einer gerechten Regelung beitragen.
Aus Verantwortung für den Partner und Kinder muss für
den Krankheits- oder Todesfall vorgesorgt werden. Lebensgefährten
haben kein gesetzliches Erbrecht. Testament oder Erbvertrag sorgen
für gegenseitige Absicherung.

Kinder
Vielfalt und Wandel der Lebensbeziehungen von Erwachsenen wirken
sich auf die Kinder und deren Rechtsstellung aus. Notare beraten
zum Sorgerecht und zu Unterhaltsfragen, zu Vaterschaftsanerkennungen
und Adoptionserklärungen und nehmen darüber Urkunden auf.
Kinder und Eltern - das ist auch juristisch eine besonders enge
Beziehung. Wichtige Rechte und Pflichten sind vom Gesetz zwingend
ausgestaltet, abweichende Vereinbarungen wären unwirksam. Kinder
können zum Beispiel nicht auf ihren Unterhaltsanspruch gegenüber
den Eltern verzichten.
Wer Kinder hat, trägt große Verantwortung. Auch wenn
Eltern nicht für ihre Kinder haften, ist ausreichender Versicherungsschutz
eine genau so wichtige Vorsorge wie rechtliche Regelungen, auf deren
Anpassung an die persönlichen Verhältnisse immer seltener
verzichtet werden kann. Alleinerziehende Elternteile oder Paare
mit Kindern aus unterschiedlichen Partnerschaften brauchen statt
der gesetzlichen Regelungen über Elternschaft und Familie meist
eine individuelle Lösung.
Bei der erb- und familienrechtlichen Beratung weisen Notare darauf
hin, wie die Kinder abgesichert werden können, wenn einem Erziehungsberechtigten
etwas zustößt. Natürlich hofft jeder, dass nichts
passiert. Aber es ist ein gutes Gefühl zu wissen, dass auch
für den Notfall professionell vorgesorgt ist.

Vorsorge für den Ernstfall
Es kann jeden treffen - unerwartet, aber hoffentlich nicht unvorbereitet.
Unfall, Krankheit - plötzlich ist man auf andere angewiesen.
Doch selbst nächste Verwandte oder der Partner haben nicht
automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden.
Das Gericht kann in diesen Fällen einen Betreuer einsetzen.
Der Betreuer führt die geschäftlichen Angelegenheiten
weiter, entscheidet über ärztliche Behandlung. Wer eine
Vertrauensperson hat, kann durch eine Betreuungsverfügung den
Betreuer selbst vorschlagen. Er kann das gerichtliche Verfahren
vermeiden und entsprechende Vollmachten erteilen.
Mit einer General- und Vorsorgevollmacht
ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson z.B. Banküberweisungen
veranlassen oder einer Operation im Krankenhaus zustimmen kann.
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Generalvollmacht nennt man eine umfassende Ermächtigung
für alle Erklärungen. In persönlichen Angelegenheiten
(z.B. Arztbehandlungen) müssen die Befugnisse teilweise
ausdrücklich benannt werden. Mit einer Patientenverfügung
kann man Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem
unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen. Vorsorgevollmacht
heißt, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden
soll. |
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Natürlich ist diese Vollmacht Vertrauenssache. Nicht nur deshalb
sollte sich der Vollmachtgeber durch den Notar beraten lassen: Die
Vollmacht muss sich im Notfall bewähren. Für ein Nachbessern
ist es dann zu spät. Die notarielle Vollmacht ist beweissicher.
Sie genießt besonderes Vertrauen.
Auch wer einander liebt, lebt mit Paragrafen. Vertragliche Regelungen
sind oft notwendig, Absicherungen oft unverzichtbar. Es ist ein
Beweis von Liebe und Verantwortung, sich rechtzeitig über das
Recht und die Spielregeln zu unterhalten. Der Notar hilft, die richtigen
Entscheidungen zu treffen, rechtssicher zu gestalten und teure Streitigkeiten
zu vermeiden. Deshalb: Lieber gleich zum Notar.
PDF-Download Broschüre
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